Satzung

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „alevi. die Stiftung“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Stuttgart.

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung soll den alevitischen Glauben sowie Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Konfessionen und unterschiedlicher Kulturen in Deutschland im Dienste einer besseren Verständigung und Integration sowie Bildung fördern.

Sobald genügend Stiftungsvermögen vorhanden ist, erfolgt dies vorrangig durch

- die Abhaltung von Gottesdiensten und rituellen Veranstaltungen alevitischen Glaubens, insbesondere der Beerdigung von Toten

- Informations- und Bildungsarbeit sowie Weiterbildungsmaßnahmen für Migranten oder

- die Unterstützung von hilfsbedürftigen und notleidenden Menschen in Notsituationen.

 

Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke soll insbesondere ein Mehrzweckgebäude in Stuttgart errichtet, unterhalten und betrieben werden, sobald genügend Stiftungsvermögen vorhanden ist. Dieses Mehrzweckgebäude soll mit den entsprechenden Räumlichkeiten die zur Verwirklichung der Zwecke erforderlich sind, ausgestattet sein.

Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen, in steuerlich zulässigem Umfang unterstützt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern die nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 7  Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

der Vorstand
der Stiftungsrat

 

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu 33% an das SOS-Kinderdorf e.V., zu 33% an die Integrationsabteilung der Stadt Stuttgart und zu 34% an die Alevitische Gemeinde Deutschland (AABF) e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.